Die Never Ending Story der Verjährung bei Architekten und Ingenieuren – Warum Claims Handler hier den Unterschied machen!

Sven Holzhauer Teamleiter für den Bereich Architekten- u. Ingenieurshaftpflicht. Rechtsanwalt

German news

March 17, 2026

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Wer in der Versicherungsbranche tätig ist, kennt sie: die scheinbar endlose Geschichte rund um Haftpflichtansprüche gegen Architekten und Ingenieure. Kein tagesaktueller Hype, aber ein Dauerbrenner in der täglichen Arbeit von Claims Handlern – und genau hier zeigt sich, wer wirklich Expertise besitzt!

Was macht die Regulierung so besonders?

  • Verjährung ist nicht gleich Verjährung: Fünf Jahre ab Abnahme? Klingt einfach, ist es aber selten. Keine förmliche Abnahme, Leistungsphase 9, konkludente Abnahme – die Praxis ist voller Fallstricke.
  • Sekundäre Architektenhaftung: Wenig bekannt, oft spielentscheidend. Sie kann Verjährungsargumente aushebeln – aber nur unter engen Voraussetzungen.
  • Versicherungsrechtliche Stolpersteine: Strenge Nachmeldefristen, strikte Obliegenheiten und die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bereits bei Mangelkenntnis.

Unsere Erfolgsgeschichte

In einem aktuellen Schadenfall haben wir als Claims Handler die Regulierung übernommen und gemeinsam mit dem von uns beauftragten Anwalt ein optimales Ergebnis für unseren Versicherer erzielt:
Die Gegenseite berief sich auf die sekundäre Architektenhaftung, um die Einrede der Verjährung zu umgehen. Durch unsere enge Abstimmung mit dem Anwalt und die sorgfältige Dokumentation der Sachlage konnten wir gerichtsfest darlegen, dass die Voraussetzungen für eine sekundäre Haftung nicht vorlagen. Das Gericht folgte dieser Argumentation – die Klage wurde abgewiesen. Das Ergebnis: erhebliche Entlastung beim Schadenaufwand und ein starkes Signal für die Wirksamkeit unserer Claims-Strategie.

Unser Mehrwert für Versicherer

  • Fristen- und Faktenfokus: Wir denken Verjährung vom Abnahme- und LPH-9-Status her und dokumentieren lückenlos.
  • Prozessstrategie mit Augenmaß: Wir kombinieren materiell-rechtliche und deckungsrechtliche Argumente—von Nachmeldefrist bis Obliegenheitsprüfung.
  • Kooperation auf Augenhöhe: Enge Steuerung von Sachverständigen und Anwälten, klare Kommunikation mit VN und Anspruchstellern.

Fazit:
Die Regulierung von Architekten- und Ingenieurhaftpflicht ist kein „Nice-to-have“, sondern tägliche Spitzenleistung. Wer hier auf Erfahrung und juristische Präzision setzt, macht den Unterschied – und genau das liefern wir.

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Name: Sven Holzhauer
Job title: Claims Handling & Team Leader

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